Allgemeine Geschäftsbedingungen der HALA GmbH

  1. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle Geschäfte, Lieferungen und Leistungen zwischen der Hala GmbH mit ihren Kunden (im Folgenden auch „Besteller“ genannt).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hala GmbH werden vom Besteller in vollem Umfang in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung akzeptiert.

Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; diese werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht eine Individualvereinbarung vorliegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hala GmbH gelten auch dann, wenn die Hala GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

Der Besteller versichert durch seine Bestellung, dass er diese ausschließlich in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätigt, insbesondere als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

Etwaige Darstellungen von Produkten der Hala GmbH auf ihrer Internetseite, in Werbung, Flyern, Katalogen oder sonstigen Druckerzeugnissen stellen kein rechtlich bindendes Angebot seitens der Hala GmbH dar, sondern dienen lediglich der Information des Bestellers.

Im Zweifel kommt der Vertrag spätestens mit Versand einer Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware durch die Hala GmbH zustande.

Vertragspartner ist:

HALA GmbH Metallwaren und Pulverbeschichtung

diese vertreten durch den Geschäftsführer Volker Bernhardt,

Brücherweg 4, 36341 Lauterbach (Hessen).

Technisch notwenige oder zweckmäßige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. Handelsübliche und für den Besteller zumutbare Farb-, Maserungs-, Muster- und Maßabweichungen beziehungsweise Abweichungen im Hinblick auf die Materialstärke bleiben vorbehalten. Maße, Abbildungen und Zeichnungen dienen allein der Vorinformation des Bestellers und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch Hala GmbH. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Produkte dienen der Illustration und sind nicht verbindlich. Durch technische Fortschritte bedingte Verbesserungen bleiben vorbehalten.

Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung der Hala GmbH durch ihre Zulieferer.

Vorstehende Regelung gilt nur für den Fall, dass der Umstand, auf dem die Nichtlieferung beruht, nicht von der Hala GmbH zu vertreten ist, zum Beispiel bei Tätigung eines kongruenten Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Zulieferer. Hala GmbH informiert den Besteller unverzüglich über das Unvermögen, die Lieferung auszuführen. Sofern der Besteller geleistet hat, erstattet Hala GmbH die Gegenleistung unverzüglich zurück.

Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

  1. Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Angebots- und Lieferpreise sind Netto-Preise, zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Preise gelten ab Werk, Fracht und sonstige Nebenleistungen werden gesondert angegeben, anderweitige Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.

  1. Lieferfristen

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von Hala GmbH schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Liefer- und Transportverzögerungen oder Ereignissen, die Hala GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Hala GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Hala GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist erst nach Mahnung oder Verstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zum Rücktritt berechtigt.

Teillieferungen sind ausdrücklich zulässig. Aus Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich übriger Teillieferungen herleiten. Bleibt die Hala GmbH darüber hinaus im Lieferverzug, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche hinsichtlich Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Lieferung/Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werksgelände der Hala GmbH verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen, beispielsweise wenn die Hala GmbH die Versandkosten übernimmt (Transportbeauftragung an einen Spediteur) oder den Transport durch eigenen LKW durchführt.

Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers kann die Hala GmbH eine entsprechende Versicherung bewirken. Werden die Werkstücke durch den LKW des Besteller abgeholt, ist auch die Haftung der Hala GmbH für Wartezeiten ausgeschlossen.

Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, ist Hala GmbH berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten, bzw. für die weitere Belieferung Vorkasse zu verlangen ohne Bedarf vorheriger Fristsetzung.

  1. Zahlung

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb der angegebenen Zahlungsziele auf das angegebene Konto der Hala GmbH zu zahlen.

Im Falle des Zahlungsverzugs ist Hala GmbH berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Hala GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Hala GmbH hat bei Verzug des Bestellers, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die vorbezeichnete Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, § 288 Abs. 5 BGB.

  1. Annahmeverzug des Bestellers

Kommt der Besteller seinen Mitwirkungshandlungen insbesondere zur Abnahme der Waren nicht nach, ist Hala GmbH berechtigt, ebenso Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die sie für das erfolglose Angebot, die Aufbewahrung und den Erhalt der Ware beziehungsweise deren Lagerung erbracht hat wie für eine erfolglose Anlieferung. Hala GmbH wird dem Besteller mittels einfachen Briefs oder per E-Mail zur Abholung der Ware innerhalb einer zweiwöchigen Frist während der Geschäftszeiten auffordern.

Erfolgt hiernach keine Abnahme, ist Hala GmbH zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, 10 Prozent des Nettokaufpreises als pauschalierten Schadenersatz an Hala GmbH zu zahlen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Hala GmbH einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die Hala GmbH behält sich das Eigentum an der Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hala GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch die Hala GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Hala GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Hala GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Hala GmbH die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Hala GmbH entstandenen Ausfall.

Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Hala GmbH das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Wert der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung stand. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Ware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Hala GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum für Hala GmbH ordnungsgemäß.

Die Hala GmbH verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten den der zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Hala GmbH.

  1. Mängelhaftung

Mängelansprüche des Bestellers setzen im Falle des Vorliegens eines Handelsgeschäfts im Sinne der §§ 343, 344 HGB voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Bestellers entfallen, wenn der Besteller es versäumt, die Lieferung sofort nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Beanstandungen sowie offene und versteckte Mängel der Hala GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens bis zum vierzehnten Kalendertag nach Erhalt der Ware beziehungsweise nach Entdeckung des Mangels. Nach Ablauf dieser Fristen beziehungsweise spätestens ein Jahr nach Lieferung sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Die Gewährleistung umfasst keine Schäden, die der Besteller zu vertreten hat, wie zum Beispiel Schäden durch Abnutzung, intensive Bestrahlung mit Licht, Feuchtigkeit, Temperatur- und Witterungseinflüsse oder sonstige unsachgemäße Behandlung.

Im Falle der Nacherfüllung trägt die Hala GmbH die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

Die Hala GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Hala GmbH beruhen. Soweit der Hala GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Hala GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Hala GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist jedoch die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung seitens der Hala GmbH ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.

  1. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 9 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Besteller anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadenersatzhaftung der Hala GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Hala GmbH.

Die Hala GmbH haftet zudem nur für eigene Inhalte auf der von der Hala GmbH betriebenen Internetseite. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Internetseiten ermöglicht wird, ist die Hala GmbH für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Die Hala GmbH macht sich die fremden Inhalte nicht zu eigen. Erhält die Hala GmbH Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Internetseiten, wird der Zugang zu diesen Internetseiten über die Internetseite der Hala GmbH unverzüglich gesperrt. Die Hala GmbH übernimmt keine Haftung für die fehlerhafte Funktion der eigenen Internetseite oder Störung der Datenkommunikation.

  1. Rücktritt

Der Hala GmbH steht im aktuellen Auftragsfall neben den in den bereits genannten Fällen ein Rücktrittsrecht zu, wenn:

–     der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder vorangegangenen Verträgen trotz Mahnungen nicht nachgekommen ist;

–     Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit aufkommen lassen bzw. sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss objektiv verschlechtert hat.

Im Falle des Rücktritts stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber der Hala GmbH zu. Vom Besteller angelieferte, noch unbearbeitete Waren, sind in diesem Falle bei der Hala GmbH und für die Hala GmbH kostenfrei abzuholen.

  1. Salvatorische Klausel

Solle einer dieser Bestimmungen unwirksam sein oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, geltend die übrigen Bestimmungen weiterhin unbeschränkt.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Firmensitz der Hala GmbH in Lauterbach.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Keine Anwendungen finden die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts.

Soweit rechtlich zulässig, ist der Geschäftssitz von HALA GmbH auch Gerichtsstand Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung der Hala GmbH nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Hala GmbH Erfüllungsort

Kontaktdaten

Hala GmbH
Metallwaren und Pulverbeschichtung

Brücherweg 4
36341 Lauterbach (Hessen)

(06 63 8) 82 23
(06 63 8) 83 23
info@hala-gmbh.de

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